Inhalt:
Einleitung
Monatlicher Grundbetrag
Zuschläge zum
monatlichen Grundbetrag
Abzüge vom
monatlichen Existenzminimum
Barnotbedarf
Steuern
Sonderbestimmungen über das dem
Schuldner anrechenbare Einkommen
Geltungsbereich
Ansätze gültig ab: 1. Juli 2001
Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 1. April 1994 wurden letztmals die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den damaligen Verhältnissen angepasst. Darin wurde u. a. eine angemessene Vorgabe auf die damals zu erwartende Teuerung eingebaut. Durch die Teuerung ist der Lebenskostenindex (ohne Miete und Heizung) seither nun so gestiegen, dass sich eine entsprechende Erhöhung der Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufdrängt.
Die neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100), ohne Teilfaktor Miete, Heizung und Fernwärme von Ende Oktober 2000, mit einem Indexstand von 100,6 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 105 Punkten aus. Eine Änderung ist erst beim Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen.
Erstmals wurden die Ansätze für die monatlichen Grundbeträge (Ziffer II) nicht nur an die Teuerung angepasst, sondern dabei gleichzeitig auch an die höheren Ansätze der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angeglichen und die Umschreibung des monatlichen Grundbetrages inhaltlich mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten abgestimmt.
Die Ansätze in diesen Richtlinien sind für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen; eine regionale Abstufung der Ansätze findet nicht statt. Abweichungen von den Ansätzen gem. den nachfolgenden Ziffern II bis V und VII können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
1. |
für einen alleinstehenden Schuldner |
Franken |
1.1 |
in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen |
1000.00 |
1.2 |
ohne solche Haushaltgemeinschaft |
1100.00 |
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2. |
für ein Ehepaar
in Haushaltsgemeinschaft oder zwei andere |
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3. |
Unterhalt der
Kinder, die im gemeinsamen Haushalt |
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für jedes Kind: |
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- im Alter bis zu 6 Jahren |
250.00 |
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- im Alter über 6 bis zu 12 Jahren |
350.00 |
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- im Alter
über 12 bis zu 18 Jahren |
500.00 |
Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge gem. Ziffern 1, 2, 3.2, 3.4, 4 und 5 sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Quittungen, Verträge, Urteile und dergleichen vorzulegen.
1.1 |
Der effektive monatliche Mietzins für
Wohnung oder Zimmer, inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten,
da im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2. |
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1.2 |
Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten, monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie. |
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1.3 |
Wohnt der Schuldner in der eigenen
Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag
hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den
öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. |
wie Prämien für
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AHV, IV, EO und ALV; |
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Pensions- und Fürsorgekassen |
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Krankenkassen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) |
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Unfallversicherungen |
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Hausrat- und Haftpflichtversicherungen |
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Berufsverbände |
Der Prämienaufwand über die Grundversicherung hinaus darf nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt:
3.1 |
Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für den Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss:: |
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Fr. 5.00 bis Fr. 10.00 pro Arbeitstag. |
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3.2  |
Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen: |
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  | Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit (vgl. ZR 84 [1985] Nr. 68). |
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3.3 |
Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch: |
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Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat. |
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3.4 |
Fahrten zum Arbeitsplatz: |
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a) |
Öffentliche Verkehrsmittel: Effektive Auslagen. |
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b) |
Fahrrad: Fr. 10.00 bis Fr. 40.00 pro Monat für Abnützung usw. |
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c) |
Moped und Roller: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. |
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d) |
Motorräder: Fr. 50.00 bis 100.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff, usw. |
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e) |
Automobil |
Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).
5.1 |
Schulung der
Kinder |
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5.2 |
Abzahlung oder Miete/Leasing von
Kompetenzstücken |
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5.3 |
Weitere notwendige
Auslagen Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Eine Änderung der Einkommenspfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. |
1. |
Naturalbezüge wie freie Kost,
Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Grundbetrag in Abzug zu bringen: |
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2. |
Angemessener Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins und Heizung, Wäsche usw.) der in gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbsseinkommen. |
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3. |
Spesenvergütungen (Reisespesen usw.), welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann. |
Hat der Schuldner für seine Nahrungskosten nicht aufzukommen, so beträgt sein Notbedarf für Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben: 50% der Grundbeträge gemäss Ziffer II
Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3).
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote von dem Lohn auszugehen, welcher diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 33).
1. |
Beiträge gemäss Art. 163
ZGB |
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2. |
Beiträge gemäss Art. 164
ZGB |
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3. |
Beiträge gemäss Art. 323
Abs. 2 ZGB |
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 1. April 1994 "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum).
Die neuen Ansätze in diesem Kreisschreiben gelten für alle ab 1. Juli 2001 zu vollziehenden Einkommenspfändungen.
Bestehende Einkommenspfändungen werden nur auf Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen angepasst.
Das vorliegende Kreisschreiben gilt als kantonale Wegleitung für die Betreibungsämter. Diese haben hievon im Missivenverzeichnis Vormerk zu nehmen.
Zürich, 23. Mai 2001
Im Namen des Obergerichts des Kantons Zürich:
Der Präsident: Bornatico
Der Generalsekretär: Zimmermann