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Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

Inhalt:

Einleitung
Monatlicher Grundbetrag
Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag
Abzüge vom monatlichen Existenzminimum
Barnotbedarf
Steuern
Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen
Geltungsbereich


Ansätze gültig ab: 1. Juli 2001

I. Einleitung

Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 1. April 1994 wurden letztmals die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den damaligen Verhältnissen angepasst. Darin wurde u. a. eine angemessene Vorgabe auf die damals zu erwartende Teuerung eingebaut. Durch die Teuerung ist der Lebenskostenindex (ohne Miete und Heizung) seither nun so gestiegen, dass sich eine entsprechende Erhöhung der Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufdrängt.

Die neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100), ohne Teilfaktor Miete, Heizung und Fernwärme von Ende Oktober 2000, mit einem Indexstand von 100,6 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 105 Punkten aus. Eine Änderung ist erst beim Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen.

Erstmals wurden die Ansätze für die monatlichen Grundbeträge (Ziffer II) nicht nur an die Teuerung angepasst, sondern dabei gleichzeitig auch an die höheren Ansätze der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angeglichen und die Umschreibung des monatlichen Grundbetrages inhaltlich mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten abgestimmt.

Die Ansätze in diesen Richtlinien sind für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen; eine regionale Abstufung der Ansätze findet nicht statt. Abweichungen von den Ansätzen gem. den nachfolgenden Ziffern II bis V und VII können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

II. Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

 

1.

für einen alleinstehenden Schuldner

Franken

1.1

in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen

1000.00

1.2

ohne solche Haushaltgemeinschaft

1100.00

 

 

 

2.

für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft oder zwei andere
in dauernder Haushaltgemeinschaft lebende erwachsene
Personen


1550.00

 

 

 

3.

Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt
des Schuldners leben
 

 

 

für jedes Kind:

 

 

- im Alter bis zu 6 Jahren

250.00

 

- im Alter über 6 bis zu 12 Jahren

350.00

 

- im Alter über 12 bis zu 18 Jahren
  (bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung, im Sinne
  von Art. 277 Abs. 2 ZGB).

500.00

III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge gem. Ziffern 1, 2, 3.2, 3.4, 4 und 5 sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Quittungen, Verträge, Urteile und dergleichen vorzulegen.

1. Wohnungskosten

1.1

Der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer, inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, da im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2.
Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c u. d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt.

   

1.2

Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten, monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie.

   

1.3

Wohnt der Schuldner in der eigenen Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten.
Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu entsprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese wie beim Mietzins im Sinne von Ziffer III/1.1 Abs. 2 im Existenzminimum herabzusetzen, gleichgültig, ob die Liegenschaft dem Schuldner oder seinem Ehegatten gehört (BGE 114 III 14 f. E. 2 u. 4 mit Hinweisen; 116 III 21 E. 2 lit. d).

2. Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen)

wie Prämien für

 

AHV, IV, EO und ALV;

 

Pensions- und Fürsorgekassen

 

Krankenkassen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung)

 

Unfallversicherungen

 

Hausrat- und Haftpflichtversicherungen

 

Berufsverbände

Der Prämienaufwand über die Grundversicherung hinaus darf nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

3. Besondere Berufskosten

soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt:

3.1

Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für den Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss::

 

Fr. 5.00 bis Fr. 10.00 pro Arbeitstag.

 

 

 

3.2 

Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen:

 

Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit (vgl. ZR 84 [1985] Nr. 68).

 

 

 

3.3

Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch:

 

Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.

 

 

 

3.4

Fahrten zum Arbeitsplatz:

 

a)

Öffentliche Verkehrsmittel: Effektive Auslagen.

 

b)

Fahrrad: Fr. 10.00 bis Fr. 40.00 pro Monat für Abnützung usw.

 

c)

Moped und Roller: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

 

d)

Motorräder: Fr. 50.00 bis 100.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff, usw.

 

e)

Automobil
Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz) sind dafür - je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation, BGE 104 III 73 E. 2; 108 III 65 E. 3) von Fr. 100.00 bis Fr. 600.00 pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort trotzdem ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür dennoch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden.

 

4. Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge

Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).

 

5. Verschiedenes

5.1

Schulung der Kinder
Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen (über die Volljährigkeit hinaus) können berücksichtigt werden, wenn sie den Verhältnissen des Schuldners im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (vgl. BGE 98 III 34). Allfällige Stipendien und andere Einkünfte der Kinder sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

    

5.2

Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken
Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung ist zudem, dass sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind allerdings nicht zu berücksichtigen.

 

 

5.3

Weitere notwendige Auslagen
Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevor, wie z.B.
- für Arzt, Zahnarzt, Arzneien, Geburt
- Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
- Wohnungswechsel, usw.
so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG.

Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Eine Änderung der Einkommenspfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum

1.

Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Grundbetrag in Abzug zu bringen:
- Freie Kost mit 50% des Grundbetrages;
- Dienstkleidung mit Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.

 

 

2.

Angemessener Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins und Heizung, Wäsche usw.) der in gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbsseinkommen.

 

 

3.

Spesenvergütungen (Reisespesen usw.), welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.

V. Barnotbedarf

Hat der Schuldner für seine Nahrungskosten nicht aufzukommen, so beträgt sein Notbedarf für Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben: 50% der Grundbeträge gemäss Ziffer II

VI. Steuern

Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3).

Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote von dem Lohn auszugehen, welcher diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 33).

VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

1.

Beiträge gemäss Art. 163 ZGB
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum auf beide Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen aufzuteilen (BGE 114 III 15 ff. E 3 und 4). Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum.

 

 

2.

Beiträge gemäss Art. 164 ZGB
Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden.

   

3.

Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziffer II/3; vgl. BGE 104 III 77).

VIII. Geltungsbereich

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 1. April 1994 "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum).

Die neuen Ansätze in diesem Kreisschreiben gelten für alle ab 1. Juli 2001 zu vollziehenden Einkommenspfändungen.

Bestehende Einkommenspfändungen werden nur auf Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen angepasst.

Das vorliegende Kreisschreiben gilt als kantonale Wegleitung für die Betreibungsämter. Diese haben hievon im Missivenverzeichnis Vormerk zu nehmen.

 

Zürich, 23. Mai 2001

 

Im Namen des Obergerichts des Kantons Zürich:

Der Präsident: Bornatico

Der Generalsekretär: Zimmermann


 


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